Artikel 21 VO (EU) 2021/691
Zweijahresbericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Maßnahmen vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungszeit, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den in Anhang II genannten Indikatoren, und zur Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch andere Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen sowie Informationen zur Abwicklung bereitgestellter Finanzbeiträge. In dem Bericht werden zudem Anträge aufgeführt, die aufgrund nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder aufgrund fehlender Mittel mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.
(2) Der Bericht wird auch dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt.
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