Artikel 22 VO (EU) 2021/691
Evaluierungen
(1) Auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission folgende Evaluierungen durch:
- a)
- eine Halbzeitevaluierung bis zum 30. Juni 2025; und
- b)
- eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2029.
(2) Die Ergebnisse der Evaluierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt. Die Empfehlungen der Evaluierungen werden bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales oder der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt.
(3) Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 enthalten nach Branche und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge.
(4) Eine Befragung der Begünstigten wird im sechsten Monat nach Ende jedes Durchführungszeitraums eingeleitet. Sie steht mindestens vier Wochen lang zur Teilnahme offen. Die Mitgliedstaaten verteilen die Befragung der Begünstigten an die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission anschließend über Versand und Erinnerung in Kenntnis. Die Antworten auf die Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet, damit sie in künftige Evaluierungen einfließen können.
(5) Die Befragungen der Begünstigten dienen der Erhebung von Daten über die wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten oder — für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben — über die Qualität dieser Beschäftigung, wie z. B. der Änderung der Arbeitszeit, der Art des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet), des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe gegenüber der vorherigen Beschäftigung, und über die Branche, in der die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat. Diese Angaben werden nach Geschlecht, Altersgruppe, Bildungsniveau und Berufserfahrung aufgeschlüsselt.
(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Zeitpunkt und die Art und Weise der Durchführung der Befragung der Begünstigten sowie das zu verwendende Muster festgelegt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.