Artikel 23 VO (EU) 2021/691
Management und Finanzkontrolle
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu unternehmen sie mindestens folgende Schritte:
- a)
- Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;
- b)
- sie stellen sicher, dass die Bereitstellung von Überwachungsdaten in den Verträgen mit den Stellen, die mit der Durchführung der koordinierten Pakete betraut sind, vorgeschrieben ist;
- c)
- sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- d)
- sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden;
- e)
- sie beugen Unregelmäßigkeiten — einschließlich Betrug — vor, decken diese auf und berichtigen sie und fordern gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen zurück.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in die bei der Kommission eingereichte Rechnungslegung aufgenommenen Ausgaben sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu berichtigen und darüber Bericht zu erstatten. Solche Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger der Mittel gemäß Anhang XVII der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.
(3) Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.
Wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 benannte Behörden ausreichende Garantien dafür abgegeben haben, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestätigt sind. Im Anschluss an eine solche Mitteilung gibt jener Mitgliedstaat an, welche Behörden bestätigt sind und deren Funktion.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise annulliert wird. Die Mitgliedstaaten fordern Beträge zurück, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen diese Beträge an die Kommission zurück. Wird der Betrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht innerhalb der eingeräumten Frist zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.
(5) Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.
Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder -bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, Vor-Ort-Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens zwölf Arbeitstagen vornehmen. Die Kommission macht dem betreffenden Mitgliedstaat darüber Mitteilung, damit sie von ihm die erforderliche Unterstützung erhält. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.
(6) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 25 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
(7) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format festgelegt ist, damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sichergestellt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.
(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.
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