Artikel 24 VO (EU) 2021/691
Rückforderung des Finanzbeitrags
(1) Liegen die tatsächlichen Kosten des koordinierten Pakets unter dem Betrag des Finanzbeitrags gemäß Artikel 15, so fordert die Kommission den entsprechenden Betrag zurück, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Gelangt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat entweder die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten hat oder aber seine Verpflichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 nicht einhält, so gibt sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Falls keine Einigung erzielt werden kann, nimmt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Mitgliedstaats einen Beschluss an, um die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Finanzbeitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise annulliert wird.
Der betreffende Mitgliedstaat fordern jegliche Beträge zurück, die infolge einer Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden; wird der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist von jenem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.
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