Artikel 27 VO (EU) 2021/691

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weiterhin Anwendung, bis die in jenem Buchstaben genannte Ex-post-Evaluierung durchgeführt wurde.

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