Artikel 28 VO (EU) 2021/691

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des EGF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische e Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem EGF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der Ausgaben für die in Artikel 7 Absätze 1 und 5 vorgesehenen förderfähigen Maßnahmen in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

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