Artikel 3 VO (EU) 2021/691
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „entlassener Arbeitnehmer” einen Arbeitnehmer — unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses —, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;
- (2)
- „Selbstständiger” eine natürliche Person, die weniger als zehn Arbeitskräfte beschäftigt;
- (3)
- „Begünstigter” eine natürliche Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;
- (4)
- „Unregelmäßigkeit” einen Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.
- (5)
- „Durchführungszeitraum” den Zeitraum von den in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten bis 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2.
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