Artikel 4 VO (EU) 2021/691

Interventionskriterien

(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten entlassener Arbeitnehmer und Selbstständiger stellen.

(2) Im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)
innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;
b)
innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;
c)
innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind.

(3) Bei kleinen Arbeitsmärkten wird ein Antrag auf einen Finanzbeitrag gemäß diesem Artikel — vor allem, wenn KMU beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat — auch dann als zulässig betrachtet, wenn die unter Absatz 2 genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. In solchen Fällen weist der antragstellende Mitgliedstaat darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 2 nicht vollständig erfüllt sind.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen gilt Absatz 3 auch für Arbeitsmärkte, die nicht den kleinen Arbeitsmärkten zuzurechnen sind. Der Gesamtbetrag der in diesen Fällen bereitgestellten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

(5) Der EGF darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn Beschäftigte des öffentlichen Sektors aufgrund von Haushaltskürzungen eines Mitgliedstaats entlassen werden.

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