Artikel 5 VO (EU) 2021/691
Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen zum Zwecke von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:
- a)
- dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates(1) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt,
- b)
- dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber,
- c)
- dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung oder des vertragsmäßigen Endes des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses,
- d)
- dem Zeitpunkt, an dem die Überlassung des Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen endet,
- e)
- bei Selbstständigen dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
Erfolgt die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen im Einklang mit Artikel 4.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
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