Artikel 6 VO (EU) 2021/691
Förderfähige Begünstigte
Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 7 ein aus dem EGF kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (im Folgenden „koordiniertes Paket” ) anbieten. Als förderfähige Begünstigte können folgende Personen gelten:
- a)
- entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 innerhalb der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 genannten Bezugszeiträume;
- b)
- entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 außerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums, d. h. sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission.
Arbeitnehmer und Selbstständige gemäß Absatz 1 Buchstabe b gelten als förderfähige Begünstigte, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.