ANHANG I VO (EU) 2021/691

KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

Mit der in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Lizenz werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:
(1)
interner Gebrauch, nämlich das Recht, das betreffende Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit zu vervielfältigen, zu kopieren und den Organen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;
(2)
die Vervielfältigung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
(3)
die öffentliche Wiedergabe des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;
(4)
die öffentliche Verbreitung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit (bzw. von Kopien davon) in jedweder Form;
(5)
die Speicherung und Archivierung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit;
(6)
die Vergabe von Unterlizenzen für die Rechte am Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit an Dritte.

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