ANHANG II VO (EU) 2021/691

GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR EGF-ANTRÄGE (nach Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 1)

Alle personenbezogenen Daten(1) sind nach Geschlecht (männlich, weiblich, nicht-binär(2))(3) aufzuschlüsseln.
(1)
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Begünstigte

a)
Arbeitslose*,
b)
Nichterwerbspersonen*,
c)
Arbeitnehmer*,
d)
Selbstständige*,
e)
unter 30-jährig*,
f)
über 54-jährig*,
g)
mit Sekundarbildung (Unterstufe) oder weniger (ISCED 0-2)*,
h)
mit Sekundarbildung (Oberstufe) (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*;
i)
mit tertiärer Bildung (ISCED 5-8)*.

Die Gesamtzahl der Begünstigten ist automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus(4) zu errechnen.

(2)
Gemeinsame längerfristige Ergebnisindikatoren für Begünstigte

a)
Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben bzw. selbstständig erwerbstätig sind*,
b)
Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine Qualifikation erlangt haben*,
c)
Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*.

Diese Daten beziehen sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren in Absatz 1 angegeben. Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl.

Fußnote(n):

(1)

Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere Artikel 4, 6 und 9, stehen.

(2)

Entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(3)

Bei Daten, die zu den mit einem * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Ihre Verarbeitung ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

(4)

Arbeitslose, Nichterwerbspersonen, Arbeitnehmer, Selbstständige.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.