Artikel 12 VO (EU) 2021/692

Finanzhilfen

(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.