Artikel 14 VO (EU) 2021/692

Förderfähige Stellen

(1) Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Folgende Stellen sind förderfähig:

a)
jegliche Rechtsträger mit Sitz in:

i)
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
ii)
einem mit dem Programm assoziierten Drittland, außer bezüglich des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels;

b)
jegliche nach Unionsrecht gegründeten Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet) kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit dem ständigen Arbeitsprogramm von Equinet verbundenen Ausgaben gewährt werden.

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