Artikel 15 VO (EU) 2021/692
Arbeitsprogramm
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.
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