Artikel 6 VO (EU) 2021/692

Aktionsbereich Daphne

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

1.
Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von häuslicher Gewalt auf allen Ebenen, einschließlich durch Förderung der im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) festgelegten Normen;
2.
Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen;
3.
Unterstützung und Schutz aller direkten und indirekten Opfer der in den Nummern 1 und 2 genannten Formen von Gewalt, wie der Opfer von häuslicher Gewalt innerhalb der Familie oder in engen Beziehungen, einschließlich als Ergebnis von Straftaten innerhalb der Familie zu Waisen gewordene Kinder, sowie Unterstützung und Sicherstellung eines unionsweit einheitlichen Niveaus des Schutzes von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt.

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