Artikel 7 VO (EU) 2021/692

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 641705000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates wird der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 800000000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.

(3) Aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a)
297366097 EUR zu jeweiligen Preisen, d. h. 46,34 % der Finanzausstattung, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten spezifischen Ziele;
b)
169410120 EUR zu jeweiligen Preisen, d. h. 26,4 % der Finanzausstattung für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d aufgeführten spezifischen Ziele;
c)
174928783 EUR zu jeweiligen Preisen, d. h. 27,26 % der Finanzausstattung, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten spezifischen Ziele.

(4) Aus dem in Absatz 2 festgelegten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

a)
43,00 %, bis zu 344000000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten spezifischen Ziele;
b)
23,07 %, bis zu 184560000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten spezifischen Ziele;
c)
23,93 %, bis zu 191440000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten spezifischen Ziele;
d)
10,00 %, bis zu 80000000 EUR zu Preisen von 2018 für die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Ziele.

(5) Aus den in Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstaben a und b festgelegten Beträgen werden mindestens 50 % für Unterstützungstätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft bereitgestellt, wovon mindestens 40 % lokalen und regionalen Organisationen der Zivilgesellschaft bereitgestellt werden.

(6) Aus dem in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Betrag werden mindestens 40 % für Unterstützungstätigkeiten zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt auf allen Ebenen und mindestens 15 % für Tätigkeiten zur Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen und der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Bereichen bereitgestellt.

(7) Aus dem in Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c festgelegten Betrag werden mindestens 65 % für die demokratische Teilhabe und 15 % für Gedenkveranstaltungen bereitgestellt.

(8) Die Kommission darf von den in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen des Programms zugeteilt werden, um höchstens zehn Prozentpunkte abweichen.

(9) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u. a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen und Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen.

(10) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(11) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung 2021-2027” ) auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

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