Artikel 9 VO (EU) 2021/692

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates(1) findet Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa” sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und die Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

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