Artikel 10 VO (EU) 2021/693
Kumulative und kombinierte Finanzierung
(1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann gemäß den Dokumenten, in denen die Bedingungen für Hilfen dargelegt sind, anteilsmäßig berechnet werden.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung 2021-2027 für eine Finanzierung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder den Europäischen Sozialfonds Plus in Betracht kommen, wenn sie die nachfolgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,
- b)
- sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
- c)
- sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.