Artikel 11 VO (EU) 2021/693

Förderfähige Stellen

(1) Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Folgende Stellen sind förderfähig:

a)
jegliche Rechtsträger mit Sitz in:

i)
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
ii)
einem mit dem Programm assoziierten Drittland;

b)
jegliche nach Unionsrecht gegründeten Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3) Das Programm unterstützt die Ausgaben des EJTN, die mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbunden sind, und etwaige diesbezügliche Beiträge zu den Betriebskosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

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