Artikel 5 VO (EU) 2021/693

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 305000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 festgelegte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u. a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

(4) Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel nach den im Anhang I genannten Prozentsätzen auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt.

(5) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung 2021-2027” ) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

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