Artikel 4 VO (EU) 2021/693

Durchgängige Berücksichtigung

Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms wird im Einklang mit Artikel 51 der Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen angestrebt, die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte des Kindes, unter anderem durch eine kinderfreundliche Justiz, den Opferschutz und die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verbots der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe zu fördern.

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