Artikel 3 VO (EU) 2021/693

Ziele des Programms

(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz –, auf gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen sowie auf justizieller Zusammenarbeit beruht, und dadurch auch die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Grundrechte zu stärken.

(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung gemäß Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele:

a)
Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der wirksamen Vollstreckung von Entscheidungen;
b)
Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts und der Justiz sowie einer Kultur, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, und Unterstützung und Förderung der einheitlichen und wirksamen Umsetzung der für das Programm relevanten Rechtsinstrumente der Union;
c)
Erleichterung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege (E-Justiz), durch Förderung effizienter Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren.

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