Artikel 2 VO (EU) 2021/693

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege” Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie andere Angehörige der Justizberufe mit Verbindungen zur Rechtspflege.

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