Artikel 1 VO (EU) 2021/693
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Justiz” (im Folgenden „Programm” ) für die Laufzeit des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
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