Artikel 1 VO (EU) 2021/693

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Justiz” (im Folgenden „Programm” ) für die Laufzeit des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.