Artikel 7 VO (EU) 2021/693
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 findet Anwendung.
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