Artikel 8 VO (EU) 2021/693
Arten von Maßnahmen
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere folgende Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage:
- a)
- Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Rechtsvergleichung sowie über europäische und internationale Normen, einschließlich des Verständnisses der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Bereichen des Rechts;
- b)
- gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und um das gegenseitige Vertrauen zu stärken;
- c)
- Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, wie etwa Tätigkeiten einschließlich der Erhebung von Daten und Statistiken, die Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen und die Entwicklung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
- d)
- Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über das Unionsrecht und die Unionspolitik, einschließlich über das materielle Recht und das Verfahrensrecht, die Grundrechte, die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der Union, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Rechtssprache und die Rechtsvergleichung;
- e)
- Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Zusammenarbeit mittels IKT zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen;
- f)
- Ausbau der Kapazitäten wichtiger europäischer Netzwerke und europäischer justizieller Netze, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die effektive Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die Werte, die politischen Ziele und die Strategien der Union in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln;
- g)
- Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren, die in den Programmbereichen tätig sind, damit deren Fähigkeit verbessert wird, zu reagieren und ihre Anliegen zu vertreten und damit für alle Bürgerinnen und Bürger ein angemessener Zugang zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten sichergestellt wird, womit auch ein Betrag zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Grundrechte geleistet wird;
- h)
- Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und die Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, unter anderem durch die Organisation von Diskussionsforen für die Akteure.
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