ANHANG I VO (EU) 2021/693
Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt:
- a)
- 27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a;
- b)
- 36 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;
- c)
- 27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c;
- d)
- 10 % für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten spezifischen Ziele.
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