ANHANG I VO (EU) 2021/693

Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt:

a)
27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a;
b)
36 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;
c)
27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c;
d)
10 % für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten spezifischen Ziele.

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