Artikel 15 VO (EU) 2021/694
Europäische Partnerschaften
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Programm über europäische Partnerschaften und im Rahmen der strategischen Planung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Eine solche Durchführung kann Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen umfassen, die gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften gemäß der genannten Verordnung.
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