Artikel 16 VO (EU) 2021/694
Europäische Digitale Innovationszentren
(1) Ein erstes Netz Europäischer Digitaler Innovationszentren wird im ersten Jahr der Durchführung des Programms eingerichtet. Dieses erste Netz besteht aus mindestens einem Zentrum für jeden Mitgliedstaat, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat keinen Kandidaten, der gemäß den Absätzen 2 und 3 benannt und ausgewählt werden kann.
(2) Für die Zwecke der Einrichtung des Netzes nach Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat nach seinen nationalen Verfahren und entsprechend seinen administrativen und institutionellen Strukturen infrage kommende Einrichtungen im Wege eines offenen und wettbewerblichen Verfahrens anhand der folgenden Kriterien:
- a)
- hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Europäischen Digitalen Innovationszentren und Kompetenzen in einem oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bereiche;
- b)
- hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal zur Erfüllung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten;
- c)
- operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden; und
- d)
- hinlängliche Finanzkraft, die der Höhe der Unionsmittel entspricht, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll, und die gegebenenfalls durch Sicherheiten nachgewiesen wird, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die Auswahl der Einrichtungen, die das erste Netz bilden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission trägt der Stellungnahme jedes Mitgliedstaats vor der Auswahl eines Europäischen Digitalen Innovationszentrums in seinem Hoheitsgebiet umfassend Rechnung.
Die Kommission wählt die Einrichtungen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:
- a)
- für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel und
- b)
- Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet, um die Konvergenz zwischen den im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Kohäsionsfonds für 2021-2027 geförderten Ländern und den anderen Mitgliedstaaten zu verbessern und zum Beispiel die digitale Kluft in geografischer Hinsicht zu überbrücken.
(4) Falls erforderlich erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach einem offenen und wettbewerblichen Verfahren Beschlüsse über die Auswahl der Einrichtungen, die zusätzliche Europäische Digitale Innovationszentren bilden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission trägt der Stellungnahme des Mitgliedstaats vor der Auswahl eines zusätzlichen Europäischen Digitalen Innovationszentrums in seinem Hoheitsgebiet umfassend Rechnung.
Die Kommission wählt zusätzliche Europäische Digitale Innovationszentren so aus, dass europaweit eine breite geografische Abdeckung sichergestellt ist. Die Anzahl der Einrichtungen im Netz muss die Nachfrage nach Innovationszentrumsdiensten in den betreffenden Mitgliedstaaten decken. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der Union unterliegen, können zur Deckung des Bedarfs jener Gebiete besondere Einrichtungen benannt werden.
(5) Die Europäischen Digitalen Innovationszentren entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre Organisation, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsmethoden.
(6) Bei der Durchführung des Programms üben die Europäischen Digitalen Innovationszentren zum Nutzen der Wirtschaft der Union — insbesondere von KMU und Midcap-Unternehmen — sowie des öffentlichen Sektors folgende Tätigkeiten aus:
- a)
- Sensibilisierung und Bereitstellung von oder Sicherstellung des Zugangs zu Fachwissen, Know-how und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel, einschließlich Test- und Experimentiereinrichtungen;
- b)
- Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Organisationen und öffentlichen Verwaltungen dabei, wettbewerbsfähiger zu werden und ihre Geschäftsmodelle zu verbessern, indem sie neue, durch das Programm erfasste Technologien nutzen;
- c)
- Förderung des Transfers von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch Zusammenführen von KMU, Start-up-Unternehmen und Midcap-Unternehmen, die in einer Region niedergelassen sind, mit Europäischen Digitalen Innovationszentren, die in anderen Regionen niedergelassen und am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; Schaffung von Anreizen für den Austausch von Kompetenzen und Wissen, gemeinsamen Initiativen und bewährten Verfahren;
- d)
- Bereitstellung von oder Sicherstellung des Zugangs zu thematischen Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit KI, Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen für öffentliche Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU oder Midcap-Unternehmen;
- e)
- Bereitstellung finanzieller Hilfe für Dritte im Rahmen des spezifischen Ziels 4.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d können sich Europäische Digitale Innovationszentren auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle thematischen Dienstleistungen erbringen bzw. diese Dienstleistungen nicht für alle in diesem Absatz genannten Arten von Einrichtungen erbringen.
(7) Erhält ein Europäisches Digitales Innovationszentrum Mittel im Rahmen des Programms, so geschieht das in Form von Finanzhilfen.
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