Artikel 17 VO (EU) 2021/694
Förderfähige Maßnahmen
(1) Nur Maßnahmen, die zur Erreichung der in den Artikeln 3 bis 8a genannten Ziele beitragen, sind förderfähig.
(2) Die Förderfähigkeitskriterien für im Rahmen des Programms durchzuführende Maßnahmen werden in den Arbeitsprogrammen festgelegt.
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