Artikel 17 VO (EU) 2021/694

Förderfähige Maßnahmen

(1) Nur Maßnahmen, die zur Erreichung der in den Artikeln 3 bis 8a genannten Ziele beitragen, sind förderfähig.

(2) Die Förderfähigkeitskriterien für im Rahmen des Programms durchzuführende Maßnahmen werden in den Arbeitsprogrammen festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.