Artikel 20 VO (EU) 2021/694

Gewährungskriterien

(1) Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)
die Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;
b)
die Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;
c)
die Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie eine mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden.

(2) Gegebenenfalls berücksichtigen die Gewährungskriterien folgende Aspekte:

a)
die stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;
b)
die erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt;
c)
Zugänglichkeit und einfacher Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen;
d)
eine transeuropäische Dimension;
e)
eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, auch zur Überbrückung der digitalen Kluft in geografischer Hinsicht, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;
f)
das Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit;
g)
die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte;
h)
Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen.

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