Artikel 20 VO (EU) 2021/694
Gewährungskriterien
(1) Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
- a)
- die Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;
- b)
- die Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;
- c)
- die Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie eine mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden.
(2) Gegebenenfalls berücksichtigen die Gewährungskriterien folgende Aspekte:
- a)
- die stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;
- b)
- die erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt;
- c)
- Zugänglichkeit und einfacher Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen;
- d)
- eine transeuropäische Dimension;
- e)
- eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, auch zur Überbrückung der digitalen Kluft in geografischer Hinsicht, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;
- f)
- das Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit;
- g)
- die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte;
- h)
- Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen.
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