Artikel 21 VO (EU) 2021/694

Bewertung

Gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfeanträge von einem Evaluierungsausschuss bewertet, der sich vollständig oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.