Artikel 11 VO (EU) 2021/695

Überprüfung der Tätigkeitsbereiche der Missionen und Partnerschaften

Bis zum 31. Dezember 2023 führt die Kommission eine Überprüfung des Anhangs VI dieser Verordnung als Teil der Gesamtüberwachung des Programms — einschließlich der Missionen und gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichteten institutionalisierten europäischen Partnerschaften — durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

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