Artikel 12 VO (EU) 2021/695

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 86123000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 9453000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)
23546000000 EUR für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz” für den Zeitraum 2021 bis2027, davon

i)
15027000000 EUR für den ERC;
ii)
6333000000 EUR für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;
iii)
2186000000 EUR für Forschungsinfrastrukturen;

b)
47428000000 EUR für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas” für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)
6893000000 EUR für das Cluster „Gesundheit” ;
ii)
1386000000 EUR für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft” ;
iii)
1303000000 EUR für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft” ;
iv)
13462000000 EUR für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum” ;
v)
13462000000 EUR für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität” ;
vi)
8952000000 EUR für das Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt” ;
vii)
1970000000 EUR für direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs;

c)
11937000000 EUR für die Säule III „Innovatives Europa” für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)
8752000000 EUR für den EIC;
ii)
459000000 EUR für Europäische Innovationssysteme;
iii)
2726000000 EUR für das EIT;

d)
3212000000 EUR für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR” für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)
2842000000 EUR für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz” ;
ii)
370000000 EUR für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems” .

(3) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag für das spezifische Programm nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für das EIT um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 3000000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 erhöht.

(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)
1286000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz” , davon

i)
857000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den ERC;
ii)
236000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;
iii)
193000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungsinfrastrukturen;

b)
1286000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas” , davon

i)
686000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft” ;
ii)
257000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft” ;
iii)
171000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum” ;
iv)
171000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität” ;

c)
270000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule III „Innovatives Europa” , davon

i)
60000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Europäische Innovationssysteme;
ii)
210000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das EIT;

d)
159000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR” , davon

i)
99000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz” ;
ii)
60000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems” .

(5) Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von den in Absatz 2 genannten Beträgen um bis zu 10 % abweichen. Für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii genannten Betrag und für den in Absatz 2 für den Teil „Stärkung des EFR” genannten Gesamtbetrag darf es keine Abweichung geben.

(6) Der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT darf auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms einschließlich sämtlicher Verwaltungsausgaben und die Bewertung der Fortschritte zu den Zielen anfallen. Die im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen stehenden Ausgaben dürfen 5 % des Gesamtbetrags der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und des EIT nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der in Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und dem EIT genannte spezifische Programm auch zur Deckung von Folgendem verwendet werden:

a)
der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen,
b)
der Ausgaben für IT-Netze — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für die Verwaltung des Programms erforderliche technische und administrative Hilfe fallen.

(7) Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um in Absatz 6 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(8) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.

(9) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

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