Artikel 14 VO (EU) 2021/695

Offene Wissenschaft

(1) Mit dem Programm wird die offene Wissenschaft als ein Ansatz für den wissenschaftlichen Prozess gefördert, der auf kooperativer Arbeit und der Verbreitung von Wissen beruht, insbesondere mit folgenden Elementen, die gemäß Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet werden:

a)
offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Zuge des Programms geförderten Forschungsarbeiten hervorgehen;
b)
offener Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich jener, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zugrunde liegen, nach dem Grundsatz „so offen wie möglich — so eingeschränkt wie nötig” .

(2) Der Grundsatz der Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft wird in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern — einschließlich der Vereinbarungen, die von Fördereinrichtungen unterzeichnet wurden, die mit der indirekten Mittelverwaltung des Programms betraut wurden — unterstützt und gefördert.

(3) Der verantwortungsvolle Umgang mit Forschungsdaten wird nach den Grundsätzen „Auffindbarkeit” , „Zugänglichkeit” , „Interoperabilität” und „Wiederverwendbarkeit” gewährleistet. Ferner wird Augenmerk auf die langfristige Bewahrung der Daten gelegt.

(4) Weitere Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft werden unterstützt und gefördert, auch zugunsten von KMU.

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