Artikel 15 VO (EU) 2021/695
Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen
(1) Das Programm wird im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Grundsatz in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
(2) Das Exzellenzsiegel wird im Rahmen der im Arbeitsprogramm genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verliehen. Im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 und den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne dürfen folgende Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER Unterstützung erhalten:
- a)
- im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und
- b)
-
Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet,
- ii)
- sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und
- iii)
- sie wurden nicht allein aufgrund von Haushaltszwängen im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.
(3) Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.
(4) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(5) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können - auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats - unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(6) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.