Artikel 22 VO (EU) 2021/695
Teilnahmeberechtigte Rechtsträger
(1) Alle Rechtsträger — wo auch immer sie ihren Sitz haben, was auch Rechtsträger in nicht assoziierten Drittländern einschließt — oder internationale Organisationen können an Maßnahmen im Zuge des Programms teilnehmen, sofern die Anforderungen dieser Verordnung sowie die des Arbeitsprogramms oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfüllt sind.
(2) Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen das Arbeitsprogramm etwas anderes vorsieht, sind juristische Rechtsträger, die sich zu einem Konsortium zusammenschließen, zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Programms berechtigt, sofern das Konsortium Folgendes umfasst:
- a)
- mindestens einen unabhängigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- b)
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtsträger, von denen jeder seinen Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern hat.
(3) ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, Maßnahmen des EIC, Maßnahmen für Ausbildung und Mobilität oder die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von einem oder mehreren Rechtsträgern durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass einer dieser Rechtsträger aufgrund einer gemäß Artikel 16 geschlossenen Vereinbarung seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat;
(4) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem assoziierten Land oder — in Ausnahmefällen — in einem anderen Drittland haben können, durchgeführt werden.
(5) Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann im Arbeitsprogramm vorgesehen werden, dass die Teilnahme ausschließlich auf Rechtsträger mit Sitz nur in einem Mitgliedstaat oder — zusätzlich zu letzteren — auf Rechtsträger mit Sitz in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern beschränkt werden kann. Jede Beschränkung der Teilnahme von Rechtsträgern, die ihren Sitz in assoziierten Ländern haben, die Mitglieder des EWR sind, muss den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu garantieren, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Arbeitsprogramm auch die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, an einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden oder kann ihre Teilnahme daran von im Arbeitsprogramm dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.
(6) Soweit erforderlich und hinreichend begründet, können im Arbeitsprogramm über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien hinaus weitere Kriterien festgelegt werden, beispielsweise die Anzahl und Art der Rechtsträger oder der Ort ihres Sitzes, um besondere politische Anforderungen oder die Art und Ziele der Maßnahme zu berücksichtigen.
(7) Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 15 Absatz 5 geleistet werden, ist die Teilnahme auf einen einzigen Rechtsträger mit Sitz in der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde begrenzt, sofern nicht anderweitig mit der Verwaltungsbehörde vereinbart.
(8) Sofern im Arbeitsprogramm so vorgesehen, kann die JRC an den Maßnahmen teilnehmen.
(9) Die JRC, internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als in dem, in dem die anderen an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger ihren Sitz haben.
(10) Bei ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, bei Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen und sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen gelten internationale Organisationen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land als in diesem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassen. Bei anderen Teilen des Programms gelten internationale Organisationen, die keine internationalen europäischen Forschungsorganisationen sind, als in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen.
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