Artikel 23 VO (EU) 2021/695
Förderfähige Rechtsträger
(1) Rechtsträger sind förderfähig, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben. Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 15 Absatz 5 geleistet werden, können nur Rechtsträger mit Sitz innerhalb der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde Fördermittel aus diesen Beträgen erhalten, sofern die Verwaltungsbehörde nichts anderes vereinbart.
(2) Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland tragen die Kosten ihrer Teilnahme grundsätzlich selbst. Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie — in Ausnahmefällen — sonstigen nicht assoziierten Drittländern können jedoch Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn
- a)
- das Drittland in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt wird oder
- b)
- die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung der Auffassung ist, dass die Teilnahme des Rechtsträgers für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich ist.
(3) Verbundene Einrichtungen können Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Drittland haben, das in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt ist.
(4) Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Höhe der Finanzbeiträge der Union an Rechtsträger mit Sitz in assoziierten und nicht assoziierten Drittländern zur Verfügung. In Bezug auf assoziierte Länder umfasst diese Information auch Angaben zu deren finanziellem Saldo.
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