Artikel 24 VO (EU) 2021/695
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist bei allen Maßnahmen dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.
(2) Wenn dies zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist, können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Ausnahmefällen beschränkt werden, um Zusatztätigkeiten zu entwickeln oder weitere Partner in bereits vorhandene Maßnahmen aufzunehmen. Im Arbeitsprogramm kann zusätzlich vorsehen werden, dass Rechtsträger aus Ländern mit geringer FuI-Leistung sich bereits ausgewählten kooperativen FuI-Maßnahmen anschließen können, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Konsortiums und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits Rechtsträger aus diesen Ländern daran teilnehmen.
(3) Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist nicht erforderlich im Falle von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder kofinanzierten Maßnahmen des Programms, die
- a)
- von der JRC oder von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden;
- b)
- gemäß Artikel 195 Buchstabe e der Haushaltsordnung nicht in den Bereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.
(4) Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel” vergeben werden können. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — Informationen über den Antrag und die Bewertung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.