Artikel 52 VO (EU) 2021/695
Bewertung des Programms
(1) Die Bewertungen des Programms werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung des Programms, das nachfolgende Programm und andere forschungs- und innovationsrelevante Initiativen einfließen können.
(2) Die Zwischenbewertung des Programms wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählt werden, durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Durchführungsbeginn. Sie enthält eine Portfolio-Analyse und eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Programme und bildet gegebenenfalls die Grundlage für eine Anpassung oder Neuorientierung des Programms. Bei der Zwischenbewertung werden Wirksamkeit, Effizienz, Sachdienlichkeit, Kohärenz und Unionsmehrwert des Programms bewertet.
(3) Zum Ende der Durchführung des Programms, jedoch nicht später als vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, schließt die Kommission eine endgültige Bewertung des Programms ab. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Programme.
(4) Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen und legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.
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