ANHANG III VO (EU) 2021/695
EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFTEN
Europäische Partnerschaften werden anhand folgender Kriterien ausgewählt und umgesetzt, überwacht, bewertet, schrittweise beendet oder verlängert:
- 1.
-
Auswahl
Nachweis, dass die europäische Partnerschaft durch Einbeziehung und Engagement von Partnern die entsprechenden Ziele des Programms wirksamer verwirklichen kann; insbesondere müssen deutliche Wirkungen für die Union und ihre Bürger erzielt werden, vor allem im Hinblick auf die globalen Herausforderungen und FuI-Ziele, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Nachhaltigkeit und den Beitrag zur Stärkung des EFR und gegebenenfalls internationaler Vereinbarungen.
Bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften, die nach Artikel 185 AEUV eingerichtet wurden, ist die Teilnahme von mindestens 40 % der Mitgliedstaaten Pflicht.
- a)
- Kohärenz und Synergien der europäischen Partnerschaft innerhalb der FuI-Landschaft der Union, wobei die im Rahmen des Programms geltenden Regeln möglichst weitgehend einzuhalten sind;
- b)
- Transparenz und Offenheit der europäischen Partnerschaft in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten und Zielen in Form der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen sowie in Bezug auf die Einbeziehung von Partnern und Interessenträgern aus der gesamten Wertschöpfungskette sowie aus verschiedenen Sektoren, mit verschiedenem Hintergrund und aus verschiedenen Fachbereichen, gegebenenfalls auch von internationalen Partnern und Interessenträgern, wenn das zweckmäßig ist und die europäische Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt; eindeutige Vereinbarungen für die Förderung der Beteiligung von KMU und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere durch KMU, einschließlich durch zwischengeschaltete Organisationen;
- c)
-
Ex-ante-Nachweis der Zusätzlichkeit und der Richtwirkung der europäischen Partnerschaft, einschließlich einer gemeinsamen strategischen Vision ihres Zwecks. Diese Vision umfasst insbesondere Folgendes:
- i)
- Angabe messbarer, innerhalb bestimmter Fristen erwarteter Resultate, Ergebnisse und Wirkungen, einschließlich des zentralen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Werts für die Union;
- ii)
- Nachweis der erwarteten qualitativen und erheblichen quantitativen Hebelwirkungen, einschließlich einer Methode zur Messung der zentralen Leistungsindikatoren;
- iii)
- Konzepte, die für eine flexible Umsetzung sorgen und Anpassungen an sich ändernde politische, gesellschaftliche und/oder marktbedingte Erfordernisse oder wissenschaftliche Fortschritte ermöglichen, um die Kohärenz der Politik zwischen regionaler, nationaler und Unionsebene zu erhöhen;
- iv)
- Ausstiegsstrategie und Maßnahmen für eine stufenweise Beendigung der Teilnahme am Programm.
- d)
- Ex-ante-Nachweis der langfristigen Verpflichtung der Partner, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen.
Bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften, die gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichtet werden, müssen die in Form von Geld- und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Partner als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen der Europäischen Partnerschaft belaufen. Für jede solche institutionalisierte europäische Partnerschaft wird ein Teil der Beiträge anderer Partner als der Union in Form von Finanzbeiträgen geleistet. Für andere Partner als die Union und die teilnehmenden Staaten sollten die Finanzbeiträge hauptsächlich dazu dienen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Koordinierung und Unterstützung und für andere nicht wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zu decken.
- 2.
-
Durchführung
- a)
- Systemischer Ansatz zur Gewährleistung der aktiven und frühzeitigen Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Erreichung der erwarteten Wirkungen der europäischen Partnerschaft durch die flexible Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit großem Unionsmehrwert, die über gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für FuI-Tätigkeiten hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik;
- b)
- geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Offenheit der Initiative und ihrer Transparenz bei der Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Prioritätensetzung und die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Informationen über die Funktionsweise der Governance, die Sichtbarkeit der Union, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, einschließlich einer klaren Strategie für den offenen Zugang/die Nutzung entlang der gesamten Wertschöpfungskette; geeignete Maßnahmen zur Information von KMU und zur Förderung der Teilnahme von KMU;
- c)
- Koordinierung oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich FuI, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen, u. a. zur Bewältigung potenzieller Hemmnisse bei der Durchführung auf nationaler Ebene und zur Steigerung der Kostenwirksamkeit;
- d)
- Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzbeiträge und/oder Sachleistungen aller Partner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während der gesamten Laufzeit der Initiative;
- e)
- bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen, zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union.
- 3.
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Überwachung
- a)
- Ein Überwachungssystem gemäß Artikel 50, um die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung spezifischer politischer Ziele sowie die Leistungen und zentralen Leistungsindikatoren zu verfolgen, die eine Bewertung der Ergebnisse, der Auswirkungen und des potenziellen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen im zeitlichen Verlauf ermöglichen;
- b)
- regelmäßige gezielte Berichterstattung über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträgen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die FuI-bezogenen Risiken von Privatsektorinvestitionen;
- c)
- detaillierte Informationen zum Bewertungsverfahren und zu den Ergebnissen aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von europäischen Partnerschaften, die in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank rechtzeitig verfügbar und zugänglich sein müssen.
- 4.
-
Bewertung, stufenweise Beendigung und Verlängerungen
- a)
- Bewertung der auf Unionsebene und nationaler Ebene erzielten Wirkungen in Bezug auf festgelegte Ziele und zentrale Leistungsindikatoren, die in die in Artikel 52 genannte Bewertung des Programms einfließen, einschließlich einer Bewertung des wirksamsten politischen Interventionsmodus für künftige Maßnahmen; sowie Positionierung etwaiger Verlängerungen einer europäischen Partnerschaft innerhalb der Gesamtlandschaft der europäischen Partnerschaften und in Bezug auf ihre strategischen Prioritäten;
- b)
- in Ermangelung einer Verlängerung geeignete Maßnahmen zur stufenweisen Beendigung der Finanzierung über das Programm nach den Bedingungen und dem Zeitplan, die mit den rechtlich verpflichteten Partnern ex-ante vereinbart wurden, unbeschadet der etwaigen Fortsetzung der transnationalen Finanzierung über nationale Programme oder andere Unionsprogramme sowie unbeschadet privater Investitionen und laufender Projekte.
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