Artikel 53 VO (EU) 2021/695

Rechnungsprüfungen

(1) Das Kontrollsystem für das Programm gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen, insbesondere bei den Begünstigten anfallenden Kosten für die Verwaltung und sonstige Kontrollen. Die Regeln für Rechnungsprüfungen müssen im gesamten Programm klar, konsistent und kohärent sein.

(2) Die Rechnungsprüfungsstrategie für das Programm stützt sich auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In die repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden. Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.

(3) Darüber hinaus kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung auf kombinierte System- und Verfahrensprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Prüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und untersuchen die Systeme und Verfahren der Begünstigten, ergänzt durch Transaktionsprüfungen. Diese werden von einem zuständigen, unabhängigen Abschlussprüfer vorgenommen, der nach der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsprüfungen befähigt ist. Die kombinierten System- und Verfahrensprüfungen können von der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei Ausgaben sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Prüfungen und von Bescheinigungen über die Finanzaufstellung verwendet werden.

(4) Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung auf Rechnungsprüfungen der Verwendung der Beiträge der Union zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und befähigten Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.

(5) Rechnungsprüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.

(6) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Rechnungsprüfungen, um sicherzustellen, dass über die gesamte Laufzeit des Programms hinweg die Rechnungsprüfungsverfahren und -regeln verlässlich und einheitlich angewendet und ausgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

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