Artikel 49 VO (EU) 2021/695
Bestellung unabhängiger externer Sachverständiger
(1) Unabhängige externe Sachverständigen werden durch Aufforderungen zur Interessensbekundung bestimmt und ausgewählt, oder durch Aufforderungen an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen zur Erstellung einer Bewerberdatenbank.
Abweichend von Artikel 237 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, einzelne, nicht in der Datenbank erfasste Sachverständige, die über die geeigneten Kompetenzen verfügen, in transparenter Weise auswählen, wenn es nicht gelungen ist, über eine Aufforderung zur Interessensbekundung geeignete unabhängige externe Sachverständige zu ermitteln.
Diese Sachverständigen erklären, dass sie unabhängig und in der Lage sind, die Ziele des Programms zu unterstützen.
(2) Nach Artikel 237 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung erfolgt die Vergütung der unabhängigen externen Sachverständigen nach den Standardbedingungen. In gerechtfertigten und außergewöhnlichen Fällen kann insbesondere für bestimmte hochrangige Sachverständige eine über den Standardbedingungen liegende angemessene Vergütung, der die einschlägigen Marktstandards zugrunde liegen, gewährt werden. Die Vergütung wird durch die Ausgaben des Programms gedeckt.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden die Namen der unabhängigen externen Sachverständigen, die Finanzhilfeanträge bewerten und ad personam bestellt werden, mindestens einmal jährlich auf der Internetseite der Kommission oder der Fördereinrichtung unter Angabe ihres Fachgebiets veröffentlicht. Diese Daten werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.
(4) Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ergreift angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Beteiligung unabhängiger externer Sachverständiger gemäß Artikel 61 und Artikel 150 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Experte, der sich bei einer Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, zu dieser speziellen Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.
(5) Bei der Bestellung der unabhängigen externen Sachverständigen trifft die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Sachverständigengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung nach Fähigkeiten, Erfahrung, Kenntnissen — auch in Form von Spezialisierung — anzustreben, insbesondere was den Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften, die geografische Vielfalt und das Geschlecht betrifft.
(6) Gegebenenfalls wird für jeden Vorschlag eine angemessene Anzahl an unabhängigen externen Sachverständigen gewährleistet, damit die Qualität der Bewertung sichergestellt wird.
(7) Die Information über die Höhe der Vergütung sämtlicher unabhängiger externer Sachverständiger wird dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.