Artikel 48 VO (EU) 2021/695

Accelerator

(1) Mit dem Accelerator wird im Wesentlichen bezweckt, marktschaffende Innovationen maßgeblich zu unterstützen. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen.

Durch den Accelerator werden zwei Arten der Unterstützung angeboten:

a)
Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen;
b)
Unterstützung nur in Form von Finanzhilfe für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben.
c)
Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen durchführen, kann ebenfalls bereitgestellt werden;
d)
zu Expansionszwecken erforderliche Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, einschließlich Unternehmen, die bereits Unterstützung gemäß den Buchstaben a bis c erhalten haben, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten kritischen Technologien durchführen.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck umfassen, wobei die Verwendung für zivile Anwendungen gefördert werden sollte.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der STEP-Verordnung genannten kritischen Verteidigungstechnologien umfassen und gleichzeitig, falls zweckmäßig, für die Förderung von Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.

Im Rahmen des Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt:

a)
das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion;
b)
bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen oder ein KMU;
c)
eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des Programms nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt.

Bei der Bereitstellung von Unterstützung in Form von Beteiligungskapital ist der EIC bestrebt, andere Investoren einzubinden. Um jedoch nicht bankfähige Innovationen wirksam zu unterstützen, kann Unterstützung in Form von Beteiligungskapital gewährt werden, ohne andere Investoren einzubinden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für bahnbrechende und den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Technologien.

(1a) Die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 wird in die Überwachung des Programms durch die Kommission gemäß Artikel 50 einbezogen.

(2) Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist.

In Bezug auf die Förderung von Innovationen im Bereich kritischer Verteidigungstechnologien gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ist die Beteiligung auf Rechtsträger beschränkt, die in der Union, in der Ukraine oder in einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied niedergelassen sind. Rechtsträger, die unmittelbar oder mittelbar von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von Rechtsträgern eines solchen Drittlands kontrolliert werden, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann ein Rechtsträger, der in der Union oder einem mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglied ansässig ist und von einem Drittland, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, oder von einem Rechtsträger eines Drittlands, das nicht die Ukraine oder ein mit Horizont Europa assoziiertes EWR-Mitglied ist, kontrolliert wird, als Begünstigter förderfähig sein, sofern der Kommission Garantien zur Verfügung gestellt werden. Solche Garantien werden gemäß den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats oder des mit Horizont Europa assoziierten EWR-Mitglieds, in dem der Rechtsträger niedergelassen ist, gebilligt, z. B. angemessene Maßnahmen aufgrund von Überprüfungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Die Garantien müssen die Gewähr bieten, dass die Unterstützung der Rechtsträger den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV nicht zuwiderläuft und dass der Grundsatz gutnachbarlicher Beziehungen geachtet wird.

In Bezug auf die Unterstützung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels bei Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck kann im Arbeitsprogramm vorgesehen werden, dass es möglich ist die, Teilnahme auf Rechtsträger zu beschränken, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder die — zusätzlich zu in einem Mitgliedstaat — auch in bestimmten assoziierten Ländern ansässig sind. Jede Beschränkung der Teilnahme von in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die Mitglieder des EWR sind, muss den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen. Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Arbeitsprogramm auch die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern ansässigen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, an einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden oder kann ihre Teilnahme daran von im Arbeitsprogramm dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.

(3) Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst.

(4) Vorschläge werden nach ihren individuellen Werten von unabhängigen externen Sachverständigen bewertet und infolge einer offenen Aufforderung von Vorschlägen zu Stichtagen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 und vorbehaltlich des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für die Förderung ausgewählt.

(5) Die eingereichten Vorschläge werden nach folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

a)
Exzellenz;
b)
Wirkung;
c)
das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union.

(6) Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller können die Kommission oder die Fördereinrichtungen (einschließlich der KICs des EIT), die das Programm durchführen, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die Zuschlagskriterien nach Absatz 5 Buchstaben a und b bereits erfüllt, direkt zur Bewertung nach dem Gewährungskriterium nach Absatz 5 Buchstabe c einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)
Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich einer im ersten Arbeitsprogramm zu startenden sondierenden Pilotphase, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei einer Erfassung des Bedarfs nach einer solchen Regelung. Die ausführlichen Bestimmungen werden im spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt;
b)
der Vorschlag beruht auf einer innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind.

(7) Ein Exzellenzsiegel kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)
bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung,
b)
der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die Zuschlagskriterien des Absatzes 5 Buchstaben a und b erfüllt,
c)
die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig.

(8) Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert.

Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.

(9) Die Komponente „Finanzhilfe” oder „rückzahlbarer Vorschuss” der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.

(10) Die Durchführungsbedingungen für die Komponenten „Beteiligungskapital” und „rückzahlbare Unterstützung” der Unterstützung durch den Accelerator werden im Beschluss (EU) 2021/764 festgelegt.

(11) In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.

Im Fall einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder der rückzahlbare Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten Mischfinanzierung im Rahmen des EIC bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Etappenziele.

(12) Die Maßnahme wird gemäß dem Vertrag ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie kann auch beendet werden, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann.

Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch unabhängige externe Sachverständige die Unterstützung durch den Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa” (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

(2)

Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).

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