Artikel 51 VO (EU) 2021/695

Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, einschließlich in Bezug auf Preisgelder Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden interessierten Einrichtungen bereitgestellt, damit sie Konsortien für Verbundprojekte bilden; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus Ländern mit geringer FuI-Leistung gelegt. Auf der Grundlage dieser Analysen können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für bestimmte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden.

(3) Außerdem legt die Kommission eine Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den FuI-Tätigkeiten des Programms in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden, mit dem Ziel, die Markteinführung zu beschleunigen und die Wirkung des Programms zu steigern.

(4) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, ebenso wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

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