Artikel 33 VO (EU) 2021/695
Finanzhilfevereinbarung
(1) Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung und den Begünstigten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung einer Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, unter anderem, um sie für die Begünstigten weiter zu vereinfachen, so überarbeitet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten diese Musterfinanzhilfevereinbarung entsprechend.
(2) In Finanzhilfevereinbarungen werden die Rechte und Pflichten der Begünstigten und der Kommission bzw. der einschlägigen Fördereinrichtung entsprechend dieser Verordnung festgelegt. In den Finanzhilfevereinbarungen werden ferner die Rechte und Pflichten der Rechtsträger festgelegt, die erst während der Durchführung der Maßnahme Begünstigte werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators.
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