Artikel 34 VO (EU) 2021/695
Fördersätze
(1) Für jede Tätigkeit einer geförderten Maßnahme gilt ein einheitlicher Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im Arbeitsprogramm festgelegt.
(2) Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme des Programms können erstattet werden, mit Ausnahme von
- a)
- Innovationsmaßnahmen, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; ausgenommen sind gemeinnützige Rechtsträger, bei denen bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können;
- b)
- Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms, bei denen mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten, in konkreten und hinreichend begründeten Fällen bis zu 70 % erstattet werden können.
(3) Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte Maßnahme oder einen Teil davon eine Förderung nach Pauschalsätzen, Stückkosten oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.