Artikel 20 VO (EU) 2021/695
Sicherheit
(1) Die im Zuge des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere denen zum Schutz von Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe sowie auch allem einschlägigen Unionsrecht und allen einschlägigen nationalen Vorschriften genügen. Bei Forschungsarbeiten, die außerhalb der Union durchgeführt und bei denen Verschlusssachen verwendet oder generiert werden, ist es außerdem notwendig, zusätzlich zur Einhaltung dieser Anforderungen eine Sicherheitsvereinbarung zwischen der Union und dem Drittland zu schließen, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.
(2) Gegebenenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheitsselbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme gelöst werden, um das einschlägige Unionsrecht und die einschlägigen nationalen Vorschriften einzuhalten.
(3) Gegebenenfalls führt die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ein Sicherheitsprüfungsverfahren bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufwerfen.
(4) Die Maßnahmen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsvorschriften genügen.
(5) Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie den von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheid für Personen oder Einrichtungen vor.
(6) Müssen sich unabhängige externe Sachverständige mit Verschlusssachen befassen, ist der entsprechende Sicherheitsbescheid vorzulegen, bevor diese Sachverständigen ernannt werden.
(7) Gegebenenfalls führt die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung Sicherheitskontrollen durch.
(8) Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften dieses Artikels nicht genügen, können jederzeit abgelehnt oder beendet werden.
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