Artikel 42 VO (EU) 2021/695
Besondere Bestimmungen
(1) Für Maßnahmen des ERC und Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung und Mobilität, vorkommerzielle Auftragsvergabe, Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, Programm-Kofinanzierung sowie Koordinierung und Unterstützung können besondere Bestimmungen über Eigentum, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie über Zugangsrechte gelten.
(2) Die besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und dürfen die Grundsätze des offenen Zugangs und die entsprechenden Verpflichtungen nicht ändern.
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